Wenn der Vater nicht zahlt: Was kann man tun, um Unterhalt zu bekommen

Unterhalt / Vater zahlt nicht
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Lebt man nicht mehr mit dem Vater des Kindes zusammen und ist alleinerziehend, dann steht der Frau Unterhalt zu. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn der Vater die alleinerziehende Person ist. Ein Trend zeigt sich darin, dass immer mehr Frauen die Familien verlassen und die Väter zurückbleiben. Laut dem Bundesfamilienministerium sind rund ein Fünftel aller Eltern alleinerziehend. Rund die Hälfte dieser Eltern zahlt an den alleinerziehenden Part keinen Unterhalt. Wir möchten in diesem Beitrag näher auf das Thema und die Lösungen eingehen.

Gründe, warum kein Unterhalt gezahlt wird

Natürlich steht die Frage im Raum „Warum wird kein Unterhalt gezahlt?“. Hierzu lassen sich verschiedene Ergebnisse finden.

Ein Grund kann der geringe Verdienst sein, denn dieser Elternteil bekommt. Jedem Bürger steht eine Summe von 1160 Euro für den Selbsterhalt zur Verfügung. Besteht eine Arbeitslosigkeit oder ein Harz 4 Leistungsempfang, dann liegt dieser finanzielle Bereich bei 960 Euro. Sind diese Aspekte gegeben, kann es zu einem finanziellen Engpass kommen, wodurch der Unterhalt ausbleibt.

Der andere Aspekt ist, dass eine Unterschlagung des Unterhalts bevorsteht. Zahlreiche Elternteile verweigern den Unterhalt für das Kind oder nutzen diese finanzielle Entlastung sogar als Druckmittel, um mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen. Die dritte Ursache kann einfach Unwissenheit sein.

Wann muss ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen?

Hier spielt wirklich der finanzielle Rahmen eine Rolle. Wenn ein Elternteil angibt, nur den Verdienst zu Selbsterhalt zu haben, dann kann der Unterhalt nicht eingezogen werden. Sollte die finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter bestehen oder das Elternteil Geringverdiener sein und unter 960 Euro als Nettoverdienst zur Verfügung haben, entfällt der Unterhalt zusätzlich.

Die Unterhaltshöhe wird anhand des Nettoverdienstes des Expartners berechnet. Wie hoch der Unterhalt wirklich ist, lässt sich in der Düsseldorfer Tabelle ersichtlich machen. Dort sind die Richtlinien für die Zahlungen festgelegt.

Die Klage ist nicht immer der optimale Weg

Zahlt ein Elternteil seinen Unterhalt nicht, dann denken viele Alleinerziehende an die Klage. Doch es muss nicht immer dieser drastische Weg sein. Es lassen sich kostengünstigere Möglichkeiten für eine Einigung finden. Eine Option ist der Gang zum Jugendamt und den damit verbundenen Informationen. Dort haben Eltern die Möglichkeit, sich Hilfe zu suchen. Das Jugendamt legt auch die Höhe des Unterhalts fest. Beachten dürfen alleinerziehende, dass man einen statischen Unterhaltstitel oder eine dynamische Variante wählen kann. Letzteres definiert die Höhe der Zahlung aufgrund des Alters des Kindes.

Empfehlenswert ist der dynamische Unterhaltstitel, denn eine Änderung des Titel kostet Zeit und Geld.

Keine Unterhaltszahlungen trotz Titel

Sollte es wirklich so weit kommen, dass ein Unterhaltstitel besteht und keine Zahlungen erfolgen. In diesem Fall ist der Weg zum Jugendamt mit Sicherheit einer der einfachen und schnellen Lösungsansätze. Durch den Unterhaltstitel ist bereits vorab geklärt, dass das Elternteil den Unterhalt zahlen muss. Auch der weg zu einem Anwalt für Familienrecht kann hilfreich sein, um klärende Informationen zum weiteren Vorgehen zu bekommen. Sollte es wirklich zu keiner Einigung kommen, kann durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers das Geld eingetrieben werden.

Der Staat als Unterstützung- der Unterhaltsvorschuss

Eine Klage ist immer mit Geld und Zeit verbunden, weshalb man sich diesen Schritt genauer überlegen muss. Eine Unterstützung kann der Staat sein, der durch den Unterhaltsvorschuss die Entlastung bringen kann. Diesen Vorschuss zahlt der Staat und holt sich die angelaufenen Schulden beim Schuldner, also dem Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, wieder.

Der Vorschuss staffelt sich nach dem Kindesalter:

Bis 6-jährige – 174 Euro / Monat

7- bis 12-jährige – 232 Euro / Monat

12 bis 17-jährige – 309 Euro / Monat

Bei Kindern unter sieben Jahren wird das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht zur Berechnung herangezogen.

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